Regelung im Aktiengesetz, die einen Ausscheidungszwang von Minderheitsgesellschaften gegen Barabfindung regelt, sofern ein Aktionär mindestens 95% hält (lt. Gesetzentwurf Übernahmegesetz).
Regelung im Aktiengesetz, die einen Ausscheidungszwang von Minderheitsgesellschaften gegen Barabfindung regelt, sofern ein Aktionär mindestens 95% hält (lt. Gesetzentwurf Übernahmegesetz).